AGBs

Lieber Mieter,

die Selbstbeteiligung bei einem entstandenen Schaden in Ihrer Mietzeit liegt bei € 1000,-. Entscheiden Sie sich für eine Haftungsreduzierung in Höhe von € 15,00 pro Tag, verringert sich die Selbstbeteiligung auf € 450,-

 

Allgemeines

1.In Notfällen , bei Unfällen oder technischen Problemen während der Mietzeit verständigen Sie uns bitte sofort unter folgender Nummer :

  • +49 2302-1718650
  • +49 157-74442843

2 .Für unsere Kunden (Mieter) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich wiedersprechen.

 

Das Fahrzeug und seine Benutzung

3. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem Zustand befindet und er die Schlüssel erhalten hat.

4. Der Mieter darf das Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Gegebenheiten des Fahrzeuges (zulässige Belastung usw.) benutzen.

5. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Fahrzeuges überlässt, wie für eigenes Verschulden.

6 .Das Fahrzeug darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden.

7. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.

8 .Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.

9. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Fahrzeug nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen oder Güterverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

10. Das Fahrzeug darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden. Es darf nur der vorgeschriebene        Kraftstoff getankt werden. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Fahrzeug ist untersagt.

11. Das Fahrzeug darf nur in Deutschland geführt werden außer dies ist mit dem Vermieter schriftlich geregelt.

12 .Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:

  1. a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den angegebenen Sätzen
  2. b) wenn vereinbart, Gebühren für die Haftungsreduzierung,

(Fahrer, Fahrzeuginsassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.)

  1. c) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.
  2. d) eine Kaution von € 100,- die in bar zu hinterlegen ist.

 

Pflichten des Mieters

13 .Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen bei Langzeitmietung (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.). Das Fahrzeug stets mit eingerastetem Lenkradschloss zu verschließen und an einem sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Fahrzeugs sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

14. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Fahrzeug zu sichern und zu bewachen.

15. Bei extremen Witterungsbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starken Schneefällen) ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug entsprechend zu sichern.

Reparatur

16 .Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen(Fahrer und andere) beruht, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Der Mieter hat den Vermieter vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als € 25,-(ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist- zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

Unfall/ Diebstahl

17. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.

18. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.

19. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

20. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).

21. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –Zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

Haftung

22. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.

23. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für Beschädigungen am Fahrzeug und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

24. Für Strafzettel ist der Mieter eigenverantwortlich und wird schriftlich benachrichtigt.

25. Für Schäden, die auf Bedienfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt

26. Weiter haftet Der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist.

27. Verschuldungsabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.

28. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

29. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderen – vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

Rückgabe des Fahrzeuges

30. Der Mieter hat das Fahrzeug mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlich ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf Risiko des Mieters.

31. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

32. Wird das Fahrzeug mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln schuldhaft nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Vermieter für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges als Vertragsstrafe die vereinbarte Miete zu zahlen. Bei Nichtabgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug orten zu lassen und auf Kosten des Mieters zurückzubringen.   War ein Sondertarif vereinbart, so wird die Miete für die gesamte Mietzeit zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht und Kaskoschäden.

33. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

 

Kündigung

34. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch,   bleibt der Mieter dem Vermieter zu Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Fahrzeug nicht an dritte weiter vermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

35. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat.

Verschiedenes

36. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mietvertrages oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses durch den Vermieter gespeichert werden.

37. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

38. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksame oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.(Salvatorische Klausel)